Sicherheit in der Mietwohnung – was muss beachtet werden?

Zerstörte Türen und Fenster, kaputte Einrichtung, fehlende Wertgegenstände: Rund 36.400 Einbruch- und Einschleichdiebstähle erfasst die Schweizer Polizei allein im Jahr 2019, die Aufklärungsrate liegt bei lediglich 17.3%. Viele Eigenheim-Besitzer nehmen deshalb bereits Sicherheitsvorkehrungen in den eigenen vier Wänden vor. Panzerriegel, Fensterschlösser, Türschlösser, Türspion und noch mehr Produkte dienen der Sicherheit. Doch wie sieht es mit dem Eigenschutz in einem bestehenden Mietverhältnis aus? Darf ein Wohnungs- oder Haus-Mieter eigenständig Sicherheitsvorkehrungen anbringen und wenn ja, unter welcher Bedingung? Oder ist das Thema Sicherheit vollends Sache des Vermieters? Wir klären auf.

Wer ist für die Sicherheit verantwortlich?

In der Regel ist die generelle Sicherheit von Wohnungen Sache der Eigentümer und Eigentümerinnen. Da geht es um sichere Türen und Fenster oder die Abdeckungen der Lichtschächte. Vermieter sind allerdings rechtlich nicht dazu verpflichtet, Einbruchschutz zu installieren. Es gilt die Devise: Wie gesehen, so vermietet. Durch den Mietvertrag ist der Vermieter deshalb nur in der Pflicht, die bestehende Technik für die Sicherheit instand zu halten. Defekte Türspione oder Türschlösser müssen also durch den Vermieter repariert werden, neu einbauen muss er sie nicht.

Wer kommt bei Einbruch für den Schaden an der baulichen Substanz auf?

Das ist Sache des Vermieters. Fenster, Türen und andere bauliche Einrichtungen müssen vom Vermieter in einem gebrauchstauglichen Zustand gehalten werden, der Vermieter kommt also für alle Reparaturen auf, die handwerklich normal begabte Mieter/-innen im Rahmen von 150 Franken nicht leisten können. Was dahingegen nicht in die Pflicht des Vermieters fällt, sind Ersatzleistungen von beschädigten Möbeln, Dekoration oder fehlenden Wertgegenständen.

Dürfen Mieter in Sachen Sicherheit selbst aktiv werden?

Einbruchschutz in der Mietwohnung

Wird Sicherheitstechnik auf Kosten von Mietern und Mieterinnen installiert, sollte das immer in Abstimmung mit dem Vermieter erfolgen. Dann ist es auch möglich, die Wohnungen bei Auszug nicht rückzubauen – Vermieter dürfen nach Mietrecht die neue Technik übernehmen. Eine Ablöse ist mietrechtlich gesehen nicht einforderbar. Wer als Vermieter eine solche Ablöse zahlen will, damit die Panzerschlösser, Fenstergriffschlösser und Kameras in der Wohnung verbleiben, darf das natürlich tun.

Welche Sicherheitsvorkehrungen sind in der Mietwohnung möglich?

Bauliche Änderungen in grösserem Umfang dürfen Mieter und Mieterinnen an den Wohnungen nicht vornehmen. Wenn allerdings eine Tür ausgebaut und durch eine neue Tür mit Türspion ersetzt wird, ist das keine bauliche Veränderung und kann mit dem Mieter besprochen werden. Ausserdem ist der Einbau von hochwertigen Türschlössern, zusätzlichen Panzerriegeln und abschliessbaren Griffen an Fenstern und Türen nach Absprache möglich.

Allerdings ist das anbringen von beispielsweise Panzerriegeln nicht die einfachste Methode zum Schutz der Mietwohnung. Auch wenn mit dem Vermieter abgesprochen ist, dass dieser eingebaut werden darf, bedeutet dies nicht, dass der Panzerriegel auch nach dem Auszug in der Wohnung verbleiben darf. Auch schützt ein Panzerriegel lediglich die Tür. Sämtliche weiteren Zugangsmöglichkeiten für Einbrecher werden nicht geschützt. Daher empfehlen wir eine andere Option: die Alarmanlage. Eine Alarmanlage darf ebenfalls durch den Mieter installiert werden. Ohne Eingriffe in die Bausubstanz können auch Videoüberwachung und biometrisch arbeitende Zutrittskontrollsysteme angebracht werden: Vom Fingerabdruckscanner über den Iris-Scanner bis hin zum Venenscanner reichen die Möglichkeiten.

Die wichtigsten Punkte zur Sicherheit von Wohnungen:

  • Vorkehrungen, die die Sicherheit der Wohnung erhöhen und keinen Eingriff in die bauliche Substanz darstellen, sind laut Mietrecht Sache von Mieter und Mieterin.
  • Vermieter dürfen den Rückbau der Vorkehrungen bei Auszug fordern.
  • Kommt es trotzdem zu einem Einbruch, muss der Vermieter/die Vermieterin Schäden am Bauwerk auf eigene Kosten reparieren lassen.
  • Technik, die der Sicherheit dient, sollte laut Mietrecht vom Mieter bei Auszug zurückgebaut werden.

Sie haben Fragen zu den verschiedenen Möglichkeiten, die Sicherheit in Ihrer Mietwohnung zu erhöhen? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie ein kostenloses Beratungsgespräch.

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