Der Herbst ist da, und mit ihm die frühe Dämmerung: Bereits am zeitigen Nachmittag beginnt es dunkel zu werden. Zwielichtige Gestalten fassen dies mitunter als Einladung auf, unbefugt in fremde Häuser einzudringen. Da in der dunklen Jahreszeit die Einbruchsrate statistisch gesehen steigt, möchten viele Hausbesitzer ihr Eigentum jetzt effizient sichern. Eine Anlage zur Videoüberwachung soll her. Doch die Installation einer Videokamera auf Privatgelände unterliegt in der Schweiz strengen juristischen Regeln. Wir haben für Sie die fünf wichtigsten Punkte zusammengefasst.
Die fünf goldenen Regeln für die Einrichtung privater Videoüberwachung
- Laut Gesetz darf eine Videokamera auf Privatgrund nur streng zweckgebunden installiert werden. Das bedeutet, dass per Videoüberwachung nur wirklich notwendige Bilder zu erfassen sind, die dem Schutz von Personen und Sachen dienen. So darf die Videoüberwachung an einem Mehrfamilienhaus zwar aufnehmen, wer das Gebäude betritt. Würde die Videokamera allerdings auch registrieren, wer in welcher Wohneinheit ein und aus geht, verstiesse dies in der Schweiz gegen das Gesetz. Hier gilt der Rechtsgrundsatz der Verhältnismässigkeit.
- Privatpersonen dürfen nur ihren eigenen Grund und Boden per Videoüberwachung im Auge behalten. Wer beispielsweise eine Videokamera zur Sicherung seines Gartens einsetzt muss darauf achten, ausschliesslich bis zur Grundstücksgrenze zu filmen. Für das Abfilmen des Nachbargrundstücks ist zwingend das Einverständnis des Eigentümers erforderlich. Gleiches gilt in Mietshäusern. Mieter sind berechtigt, ihren Balkon und ihre Wohnung mit Videoüberwachung auszustatten. Sollen Gemeinschaftsbereiche wie das Treppenhaus, die Waschküche oder der Fahrradkeller überwacht werden, müssen alle Mieter dem zustimmen.
- Der Bereich der Videoüberwachung ist deutlich sichtbar zu kennzeichnen – zum Beispiel im Entrée eines Mehrfamilienhauses. Alle Personen, die diesen Bereich betreten, müssen sofort erkennen können, dass hier eine Videokamera Bilder aufzeichnet. Falls die Aufzeichnungen gespeichert werden ist ferner darauf hinzuweisen, wo das Auskunftsrecht in Anspruch genommen werden kann. Gemäss Datenschutz-Gesetz greifen hier das Prinzip von Treu und Glauben sowie das Auskunftsrecht.
- Die Person, die für die Videoüberwachung verantwortlich zeichnet ist verpflichtet, die erfassten Daten angemessen zu schützen. Unbefugte dürfen keinen Zugriff darauf erhalten. Der Schutz kann durch Verschlüsselung der Daten oder durch Aufbewahren der Datenträger in einem gesicherten Raum erfolgen. Darüber hinaus dürfen die Videoaufzeichnungen nur für einen bestimmten Zeitraum gespeichert werden. Legitim sind 24 Stunden, nach Ablauf dieser Frist sind die Bilder unverzüglich zu löschen. Es ist lediglich in absoluten Ausnahmefällen erlaubt, Bilder aus einer Videoüberwachung länger vorzuhalten – beispielsweise auf Grund einer Ferienabwesenheit.
- Sämtliche per Videoüberwachung aufgezeichneten Daten dürfen keinesfalls öffentlich gemacht oder an Dritte weitergegeben werden. Davon ausgenommen ist die Anzeige einer Straftat bei den Behörden oder eine durch das Gesetz geregelte Auskunftspflicht gegenüber Dritten, zum Beispiel eine richterliche Anfrage.
Die Telsec ESS Schweiz AG unterstützt Sie bei allen Fragen zur Videoüberwachung
Sie sehen: Bei der Installation einer Videokamera an Ihrem Privathaus ist es nicht nur notwendig, sich über die technischen Möglichkeiten zu informieren. Auch die in der Schweiz geltenden rechtlichen Grundlagen sind zwingend zu beachten. Wir unterstützen Sie sowohl bei der Auswahl eines geeigneten Kamerasystems als auch bei den juristischen Feinheiten der Videoüberwachung: Um sicherzustellen, dass Sie sich mit Ihrer Anlage im datenschutzrechtlich zulässigen Rahmen bewegen, klären wir im Vorfeld die Verhältnisse.
Vertrauen Sie bei der Einrichtung Ihrer Videoüberwachung einem Experten. Wir nehmen uns gerne Zeit für Ihre Wünsche und Vorstellungen. Vereinbaren Sie einfach ein kostenloses Beratungsgespräch mit einem unserer Fachleute. Gemeinsam sorgen wir für mehr Sicherheit in Ihrem Zuhause.